Satzung
§ 1 Name und Zweck des Vereins
Der
Verein
führt
den
Namen:
“Dorfgemeinschaft
Tettenborn”
und
hat
seinen
Sitz
in
Bad
Sachsa
Ortsteil
Tettenborn.
Er
soll
in
das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt den Zusatz “e. V.”.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck
des
Vereins
ist
die
Förderung
dewr
Altenhilfe
um
den
alten
Menschen
die
Möglichkeit
zu
erhalten,
am
Leben
innerhalb
der Gemeinschaft teil zunehmen.
Der
Verein
leistet
Hilfe
beim
Besuch
von
Veranstaltungen
oder
Einrichtungen,
die
der
Geselligkeit,
der
Unterhaltung,
der
Bildung
oder
den
kulturellen
Bedürfnissen
alter
Menschen
dienen.
Diese
Hilfe
dient
der
Betreuung
alter
Menschen,
um
einer
Vereinsamung vorzubeugen.
Der
Verein
leistet
Hilfe
zu
einem
Betätigungsfeld,
wenn
es
von
alten
Menschen
gewünscht
wird.
Gemeinnützige
Aufgaben
dienen der Einbindung in die Gesellschaft und erhöhen das Selbstwertgefühl.
Der
Verein
unterhält
zur
Durchführung
dieser
Hilfen
das
Dorfgemeinschaftshaus.
Die
Räumlichkeiten
werden
den
ortsansässigen,
gemeinnützigen
Vereinen
zur
Durchführung
ihrer
satzungsgemäßigen
Zwecke
(u.a.
Kinderturnen,
Damengymnastik,
Tischtennis,
Rückenschule)
kostenfrei
überlassen
(§
58,4
AO),
sofern
diese
nicht
selbst
durch
den
Verein
benötigt werden.
§ 3 Die Gemeinnützigkeit
1
.
Der
Verein
ist
parteipolitisch
und
konfessionell
unabhängig.
Er
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung. (§51 ff AO)
2
.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig
und
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur zu satzungsgemäßigen Zwecken verwendet werden.
3
.
Die
Mitglieder
erhalten
in
ihrer
Eigenschaft
als
Mitglieder
keine
Zuwendungen
oder
Vergünstigungen
aus
den
Mitteln
des
Vereins.
Das
gilt
auch
für
Mitglieder
von
Organen
des
Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen.
4
.
Der
Verein
ist
parteipolitisch,
konfessionell
und
rassisch
ungebunden.
Er
bekennt
sich
zum
Grundgesetz
der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Der
Antrag
auf
Ausschließung
kann
durch
jedes
Mitglied
gestellt
werden.
Dem
Mitglied
ist
vor
er
Beschlussfassung
vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schridtlich bekannt zu geben.
3.
Gegen
den
Ausschluss
kann
das
Mitglied
innerhalb
eines
Monats
seit
Zugang
der
Mitteilung
schriftlich
beim
Vorstand
Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieerversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Der
Verein
erhebt
Mitgliedsbeiträge,
die
in
einer
gesonderten
Beitragsordnung
festgelegt
sind.
Die
Beiträge
sind
Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung an den Verein fällig.
3.
Der
Vorstand
kann
auf
schriftlichen
Antrag
im
Einzelfall
nach
billigem
Ermessen
eine
Befreiung
von
der
Beitragspflicht
erteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgleiderversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgleiderversammlung
1.
Die
Mitgleiderversammlung
ist
jährlich
durch
den
Vorstand
im
1.
Quartal
unter
Angabe
der
Tagesordnung
einzuladen.
Die
Einladung
erfolgt
durch
Bekanntmachung
in
der
Tageszeitung
Harzkurier.
Zwischen
der
Bekanntmachung
und
dem Tag der Versammlung muß mindestens eine Frist von 2 Wochen liegen.
2.
Der
Vorstand
muß
eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen,
wenn
mindetens
1/4
aller
Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe verlangen.
3.
Anträge
zur
Tagesordnung
müssen
dem
Vorstand
mindestens
eine
Woche
vor
der
Jahreshauptversammlung
in
schriftlicher Form vorliegen.
4.
Die Tagesordnung umfasst regelmäßig folgende Punkte:
- Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit.
- Anträge zur Tagesordung
- Bericht des Vorstandes
- Verschiedenes
- Anfragen
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgleiderversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes
- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- vom Vorstand vorgelegte Haushaltspläne
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- Anträge der Mitglieder
- Satzungsänderungen
- die Ausschließung von Mitgliedern
- die Auflösung des Vereins
2.
Den
Vorsitz
in
der
Mitgliederversammlung
führt
der/die
Vorsitzende,
im
Verhinderungsfall
sein
Vertreter.
Die
Mitgliederversammlung
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse
werden
mit
einer
einfachen
Mehrheit
der
stimmberechtigten
anwesenden
Mitglieder
gefasst.
Über
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
zu
führen,
das
vom
Versammlungsleiter
und
dem/der
Protokollführer/in
zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Vorstand des Vereins
1.
Der Gesamvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Kassenwart/in
e) bis zu vier Beisitzer/innen
2.
Vertretungsberechtigter
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB
sind
der/die
erste
Vorsitzende,
der/die
stellvertretende/n
Vorsitzende/n. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich.
3.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
aus
der
Reihe
der
Mitglieder
von
der
Mitgliederversammlung
jeweils
für
die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorszandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4.
Der
Vorstand
tritt
nach
Bedarf
zusammen.
Er
ist
einzuberufen,
wenn
mindestens
2
Vorstandsmitglieder
dies
fordern.
Einer Tagesordnung bedarf es nicht.
5.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
die
Hälfte
seiner
Mitgleider
anwesend
sind.
Die
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
gefasst.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Vorsitzenden,
im
Fall
seiner Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 14 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.
Der
Vorstand
hat
die
Geschäfte
des
Vereins
nach
den
Vorschriften
dieser
Satzung
und
nach
Maßgabe
der
durch
die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
2.
Der
Vorstand
ist
ermächtigt,
beim
Ausscheiden
oder
sonstiger
dauernder
Verhinderung
von
Vorstandsmitgliedern
deren
verwaistes
Amt
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung
durch
geeignete
Mitgleider
des
Vereins
kommissarisch
zu besetzen.
§ 15 Der Beirat
1.
Der Beirat besteht aus Vertretern der Tettenborner Vereine, und Instituionen sowie Vertretern des Ortsrates.
2.
Der Beirat kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten und unterstützen.
3.
Der Vorstand des Vereins lädt den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zu Vorstandssitzungen ein.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
durch
eine
Mitgliederversammlung
beschlossen
werden,
zu
der
unter
ausdrücklichem
Hinweis
auf
die
Auflösung
schriftlcih
einzuladen
ist.
Der
Beschluss
bedarf
einer
Mehrheit
von
2/3
der
stimmberechtigten Mitglieder.
1.
Im
Fall
der
Auflösung
des
Vereins
sind
der/die
Vorsitzende
und
stellvertretende
Vorsitzende
gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2.
Im
Fall
der
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zwecks
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Stadt
Bad
Sachsa,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
zu
Gunsten
der
gemeinnützigen
Vereine in Bad Sachsa (OT Tettenborn) zu verwenden hat.
3.
Die
vorstehenden
Bestimmungen
gelten
entsprechend,
wenn
der
Verein
aus
einem
anderen
Grund
aufgelöst
wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Inkrafttreten
Diese
geänderte
Satzung
soll
auf
der
Mitgliederversammlung
am
27.
Februar
2015
beschlossen
werden
und
tritt
mit
der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
1.
Mitglied des Vereins kann werden:
a)
jede natürliche Person,
b)
juristische Personen,
c)
Vereine, Verbände und sonstige Organisationen.
2.
Die
Mitgliedschaft
ist
schriftlich
beim
Vorstand
zu
beantragen.
Bei
beschränkt
Geschäftsfähigen,
insbesondere
Minderjährigen,
ist
der
Antrag
auch
von
dem
gesetzlichen
Vertreter
zu
unterschreiben.
Dieser
verpflichtet
sich
damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3.
Über
die
Aufnahme
entscheidet
der
Vorstand
nach
freiem
Ermessen.
Wird
die
Aufnahme
abgelehnt,
so
steht
dem
Betroffenen
die
Anrufung
der
Mitgliederversammlung
zu.
Diese
entscheidet
endgültig.
Ein
abgelehnter
Antrag
braucht nicht begründet werden.
4.
Die
Mitgliedschaft
ist
nicht
übertragbar
und
nicht
vererblich.
Die
Ausübung
der
Mitgliedschaftsrechte
kann
nicht
einem anderen überlassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die
Mitglieder
des
Vereins
sind
berechtigt,
an
Beratungen
und
Beschlussfassungen
der
Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
2.
Unbeschränkt Geschäftsfähige haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3.
Juristische
Personen,
Vereine,
Verbände
und
sonstige
Organisationen
haben
je
eine
Stimme.
Stimmberechtigt
ist
der
gesetzliche Vertreter oder ein von ihm schriftlcih Bevollmächtigter.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgiedschaft endet
a)
durch
Austritt
aufgrund
einer
schriftlichen
Erklärung,
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
drei
Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 7 dieser Satzung.
c) durch Tod des Mitgliedes.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt;
b)
das
Mitglied
mit
mindestens
1
Jahresbeitrag
in
Zahlungsverzug
ist
und
trotz
schriftlicher
Mahnung
den
Rückstand
nicht vollständig innerhalb 1 Monat ausgeglichen hat.
c) ein anderer Grund vorliegt.