§ 1 Trägerschaft und Befugnisse
a) Der Förderverein Dorfgemeinschaft Tettenborn ist Träger des Dorfgemeinschaftshauses und der Außenanlage am
Dorfgemeinschaftshaus sowie der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen.
b) Für alle das Dorfgemeinschaftshaus und die Außenanlage am Dorfgemeinschaftshaus betreffenden Angelegenheiten
ist der Förderverein Dorfgemeinschaft Tettenborn zuständig. Über die Benutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung
erstellt die Hausverwalterin einen Belegungsplan.
c) Das Dorfgemeinschaftshaus und die Außenanlage am Dorfgemeinschaftshaus steht allen Bürgerinnen und Bürgern von
Tettenborn - soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und den örtlichen Vereinen, Clubs, Vereinigungen und
Gruppen der Ortsgemeinde für die unter Anlage 3 genannten Veranstaltungen und Nutzungen zur Verfügung.
d) Darüber hinaus kann der Förderverein Dorfgemeinschaft Tettenborn das Dorfgemeinschaftshaus und die Außenanlage
am Dorfgemeinschaftshaus sowie die dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen nach Bedarf vermieten.
§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich das Benutzungsverhältnis nach den Vorschriften des
„Bürgerlichen Gesetzbuches“.
§ 3 Gegenstand der Nutzungen
Das Dorfgemeinschaftshaus und die Außenanlage am Dorfgemeinschaftshaus stehen zur Verfügung:
a) für Veranstaltungen und Handlungen der Ortsgemeinde,
b) für Übungsstunden und Versammlungen der örtlichen Vereine, Clubs, Vereinigungen und Gruppen,
c) für kulturelle, sportliche, gesellige, politische und gemeinnützige Veranstaltungen der Vereine und Benutzergruppen,
soweit die baulichen Gegebenheiten dies zulassen,
d) für Familienfeiern und Betriebsfeiern,
e) für Tanzveranstaltungen,
f) für sonstige Veranstaltungen, Tagungen und Versammlungen , die ausdrücklich zugelassen wurden.
§ 4 Belegungsplan
a) Wer das Dorfgemeinschaftshaus/Außenanlage am Dorfgemeinschaftshaus mieten will, wendet sich mit seinem
Terminwunsch an die Hausverwalterin. Die Reservierung dieses Termins gilt dann als vereinbart, wenn der Mieter den
Mietvertrag unterschrieben an die Hausverwalterin zurückgereicht hat. Dann erfolgt ein Eintrag in den Belegungsplan.
b) Für Vereine, Clubs, Vereinigungen und Gruppen wird jährlich ein separater Belegunsplan erstellt, der bei Bedarf
fortgeschrieben wird. Die Bekanntgabe des Belegungsplanes erfolgt durch Aushang im Dorfgemeinschaftshaus und im
Internet.
c) Andere kurzfristige Sitzungen wie Vorstandssitzungen, Treffen usw. sind rechtzeitig mit der Hausverwalterin
abzustimmen.
d) Die Vereine, Clubs, Vereinigungen und Gruppen haben keinen Anspruch auf ihre Übungstage wenn der Förderverein
Dorfgemeinschaft Tettenborn die Räumlichkeiten selbst benötigt oder dieselben anderweitig vermieten kann.
e) Jede Benutzergruppe hat eine Person zu benennen, die für den ordnungsmäßigen Ablauf der Übungsstunden bzw.
Veranstaltungen verantwortlich ist. Die benutzten Räumlichkeiten sind in sauberem Zustand zu hinterlassen. Unsauber
hinterlassene Räume werden auf Kosten der Benutzer gereinigt.
f) Gemäß dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in den Räumen verboten. Leere Flaschen
oder Dosen müssen vom Verursacher entsorgt werden. Die gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen sind einzuhalten. Die
Heizung und die Belüftung darf nur von der Hausverwalterin bedient werden. Die Lichtschalter und die Thermostatventile
dürfen nur von den Vereinsübungsleitern bzw. der für die Gruppe verantwortlichen Person bedient werden. Dabei dürfen
aus Ersparnisgründen die Räume nur soweit beleuchtet werden, wie es die Übungen erfordern. Nach Schluss der
Übungsstunden ist das Licht zu löschen und die Thermostatventile zu schließen.
§ 5 Anerkennung der Benutzungsordnung
Der Benutzer erkennt durch das schriftliche Mietanerkenntnis die Benutzungsordnung und die Benutzungsentgeltordnung
mit der tatsächlichen Inanspruchnahme an.
§ 6 Entstandene Schäden
a) Der Förderverein Dorfgemeinschaft Tettenborn überlässt dem Benutzer das Dorfgemeinschaftshaus/Außenanlage am
Dorfgemeinschaftshaus einschl. des Inventars in ordnungsgemäßem Zustand. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar
vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den benötigten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen,
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus und die Außenanlage am
Dorfgemeinschaftshaus in Tettenborn